Kfz-Versicherung bis 30. November kündigen: so klappt der Wechsel zum 1. Januar

Jedes Jahr im Herbst kommt die neue Beitragsrechnung – und mit ihr die Frage, ob sich ein Wechsel lohnt. Für die meisten Autofahrer in Deutschland gibt es dafür einen festen Termin: den 30. November. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung beim bisherigen Versicherer eingegangen sein, damit der Vertrag zum 31. Dezember endet und der neue Schutz am 1. Januar beginnt. 2026 fällt der 30. November auf einen Montag.

Hier erfahren Sie, für wen der Stichtag gilt, wie Sie den Wechsel in der richtigen Reihenfolge erledigen und was Sie tun können, wenn Sie den Termin verpasst haben.

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Vor dem Stichtag vergleichen: Geben Sie Ihre PLZ ein und prüfen Sie Tarife für den Versicherungsbeginn am 1. Januar – kostenlos und unverbindlich. Halten Sie Ihre aktuelle Beitragsrechnung bereit, dort stehen SF-Klasse und Beitrag.

Warum gerade der 30. November?

Die meisten Kfz-Verträge haben eine Laufzeit von einem Jahr und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn niemand kündigt. Nach den Musterbedingungen des GDV (AKB) muss eine ordentliche Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugehen. Bei den meisten Verträgen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr – daraus ergibt sich der 30. November als Stichtag.

Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Datum des Poststempels. Eine Kündigung, die am 1. Dezember ankommt, ist für den Jahreswechsel in der Regel zu spät.

Gilt der Stichtag auch für Ihren Vertrag?

Nicht jeder Vertrag läuft mit dem Kalenderjahr. Manche Versicherer vereinbaren ein abweichendes Versicherungsjahr, zum Beispiel ab dem Datum der Zulassung. Dann gilt die Monatsfrist vor diesem individuellen Ablaufdatum. Prüfen Sie deshalb im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung:

  • Ablauf bzw. Hauptfälligkeit: Steht dort der 1. Januar, gilt in der Regel der 30. November.
  • Abweichender Termin: Endet das Versicherungsjahr zum Beispiel am 30. April, muss die Kündigung bis zum 31. März zugehen.
  • Unterjährig abgeschlossene Verträge: Auch hier verlängert sich der Vertrag häufig bis zum Ende des Kalenderjahres – maßgeblich ist, was im Vertrag steht.

Schritt für Schritt: Wechsel zum 1. Januar

  1. Beitragsrechnung prüfen: Viele Versicherer verschicken sie im Oktober oder November. Notieren Sie SF-Klasse (Haftpflicht und Vollkasko getrennt), Beitrag, Selbstbeteiligung und Zusatzbausteine.
  2. Mit gleichen Angaben vergleichen: Fahrzeug, Fahrleistung, Fahrerkreis und Deckung zunächst identisch lassen. Erst danach einzelne Merkmale verändern. Welche Faktoren den Preis bestimmen, erklärt unser Überblick zu den Kosten der Kfz-Versicherung.
  3. Neuen Vertrag abschließen – und die Annahme abwarten: In der Teil- und Vollkasko dürfen Versicherer Anträge ablehnen. Kündigen Sie den alten Vertrag deshalb erst, wenn die Annahme bestätigt ist, damit keine Lücke entsteht.
  4. Fristgerecht kündigen: Manche Versicherer bieten einen Kündigungsservice an und übernehmen die Kündigung für Sie. Sonst kündigen Sie selbst – eine Formulierung finden Sie in unserer Vorlage für die Kündigung.
  5. Zugang nachweisen und Bestätigung anfordern: Wählen Sie einen Weg, mit dem Sie den Zugang belegen können, und bewahren Sie die Kündigungsbestätigung auf.
  6. SF-Klasse mitnehmen: Der neue Versicherer fragt den Schadenverlauf in der Regel beim bisherigen Versicherer an. Wie das funktioniert, lesen Sie unter SF-Klasse übertragen und mitnehmen.

Eine Abmeldung des Autos ist für den Wechsel nicht nötig. Der neue Versicherer meldet den Vertrag elektronisch an die Zulassungsbehörde.

Zeitplan für den Herbst

Zeitraum Was zu tun ist
Oktober bis Anfang November Beitragsrechnung prüfen, SF-Klasse notieren, Angebote vergleichen
bis Mitte November Neuen Vertrag beantragen und Annahme abwarten
spätestens Ende November Kündigung so absenden, dass sie bis 30. November zugeht
Dezember Kündigungsbestätigung und neuen Versicherungsschein prüfen
1. Januar Neuer Versicherungsschutz beginnt, alter Vertrag endet

Stichtag verpasst – was jetzt?

Auch nach dem 30. November gibt es Wege aus dem Vertrag. Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, besteht ein Sonderkündigungsrecht: Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Auch nach einem regulierten Schaden ist eine Kündigung möglich. Einzelheiten und Fristen erklärt der Ratgeber Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung. Ohne einen solchen Anlass bleibt in der Regel nur der nächste reguläre Termin.

Lohnt sich der Wechsel überhaupt?

Ein Wechsel lohnt sich nicht automatisch. Achten Sie neben dem Beitrag auf Rückstufungstabelle, Deckungssumme, Selbstbeteiligung, Werkstattbindung und Leistungen wie den Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Praktische Hebel, mit denen Sie den Beitrag senken können, finden Sie unter Kfz-Versicherung sparen. Allgemeine Hinweise zum Ablauf stehen unter Kfz-Versicherung wechseln.

Häufige Fragen zum Stichtag 30. November

Muss die Kündigung am 30. November beim Versicherer sein?

Ja. Maßgeblich ist der Zugang beim Versicherer. Wer per Post kündigt, sollte genug Zeit für den Versand einplanen und den Zugang nachweisen können.

Gilt der 30. November für alle Kfz-Versicherungen?

Nein. Er gilt für Verträge, deren Versicherungsjahr am 31. Dezember endet. Bei einem abweichenden Versicherungsjahr läuft die Frist einen Monat vor dessen Ende ab.

Muss ich mein Auto für den Wechsel abmelden?

Nein. Das Fahrzeug bleibt zugelassen. Der neue Versicherer übernimmt die Meldung an die Zulassungsbehörde.

Soll ich zuerst kündigen oder zuerst neu abschließen?

Zuerst den neuen Vertrag abschließen und die Annahme abwarten, dann kündigen. So vermeiden Sie eine Lücke im Versicherungsschutz.

Was passiert, wenn ich den Stichtag verpasse?

Der Vertrag verlängert sich in der Regel um ein Jahr. Ein Wechsel ist dann nur mit Sonderkündigungsrecht möglich, etwa nach einer Beitragserhöhung oder einem Schaden.

Nächster Schritt

Prüfen Sie Ihre Beitragsrechnung und vergleichen Sie rechtzeitig vor dem 30. November Tarife mit denselben Grunddaten. Kfz-Versicherung nach PLZ vergleichen

Hinweis: Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Bedingungen (AKB) Ihres Versicherers. Stand: Oktober 2026.

Quellen