Unfall – was tun? Checkliste für die Unfallstelle und die Kfz-Versicherung
Nach einem Unfall ist man oft aufgeregt – und gerade dann entscheiden ein paar Minuten darüber, ob der Schaden später reibungslos reguliert wird. Diese Checkliste führt Sie durch die wichtigsten Schritte: Unfallstelle sichern, Beweise sammeln, Daten austauschen und den Schaden der richtigen Versicherung melden. Am Ende erfahren Sie, welche Versicherung in welchem Fall zahlt und was das für Ihre SF-Klasse bedeutet.
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Checkliste an der Unfallstelle
- Anhalten und sichern: Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck in 50 bis 100 Metern Abstand aufstellen. Eine Warnweste müssen Sie im Pkw dabeihaben (§ 53a StVZO); anziehen sollten Sie sie vor allem auf stark befahrenen Straßen und bei schlechter Sicht.
- Erste Hilfe leisten: Kümmern Sie sich um Verletzte und rufen Sie den Rettungsdienst unter 112.
- Polizei rufen, wenn nötig – unter 110 (siehe unten).
- Beweise sichern: Fotografieren Sie die Unfallstelle, die Endstellung der Fahrzeuge, Bremsspuren und alle Schäden – aus der Nähe und mit Überblick.
- Zeugen notieren: Name, Anschrift und Telefonnummer von Unbeteiligten, die den Unfall gesehen haben.
- Daten austauschen: Name und Anschrift des Fahrers und Halters, Kennzeichen, Versicherung und – wenn bekannt – Versicherungsnummer. Am einfachsten geht das mit dem Europäischen Unfallbericht, den Sie gemeinsam ausfüllen und beide unterschreiben.
- Nicht einfach wegfahren: Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen, macht sich strafbar (§ 142 StGB). Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht nicht.
Wann Sie die Polizei rufen sollten
Rufen Sie die Polizei auf jeden Fall, wenn jemand verletzt wurde. Sinnvoll ist das auch bei größeren Sachschäden, wenn Sie sich mit dem Unfallgegner nicht einig sind, wenn der andere geflüchtet ist oder wenn Miet- oder Firmenwagen beteiligt sind. Wichtig zu wissen: Die Polizei hält Verstöße fest, entscheidet aber nicht, wer den Schaden bezahlt. Gegenüber der Polizei genügen Angaben zur Person und zum Fahrzeug – Aussagen zum Hergang sind freiwillig.
Schuld zugeben? Lieber nicht
Sie müssen an der Unfallstelle keine Schuld anerkennen. Ein Schuldeingeständnis lässt zwar Ihren Versicherungsschutz nicht entfallen, Ihr Versicherer ist daran aber nicht gebunden (§ 105 VVG). Im Zweifel tragen Sie dann den Teil selbst, den Sie zu Unrecht anerkannt haben. Halten Sie im Unfallbericht nur die Fakten fest.
Den Schaden melden: wem und bis wann
- Eigene Kfz-Versicherung: Melden Sie den Unfall innerhalb einer Woche, wenn Sie ihn (mit-)verursacht haben könnten oder Ansprüche gegen Sie erhoben werden (Musterbedingungen AKB E.1.1.1 und E.1.2.1). Erkennen Sie Forderungen der Gegenseite nicht selbst an – das prüft Ihr Haftpflichtversicherer.
- Versicherung des Unfallgegners: Ist der andere schuld, machen Sie Ihren Schaden direkt bei dessen Kfz-Haftpflicht geltend. Kennen Sie den Versicherer nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 2600, kostenlos aus dem deutschen Netz) anhand des Kennzeichens weiter.
- Bei Unfällen im EU-Ausland können Sie Sachschäden in der Regel von Deutschland aus regulieren. Auch dafür nennt der Zentralruf den zuständigen Ansprechpartner.
Welche Versicherung zahlt?
| Situation | Wer zahlt Ihren Schaden? | Folge für die SF-Klasse |
|---|---|---|
| Der andere ist allein schuld | Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners | keine Rückstufung |
| Sie sind allein schuld | Ihre Haftpflicht zahlt den Schaden des anderen; Ihren eigenen Schaden nur die Vollkasko | Rückstufung in der Haftpflicht, bei Vollkasko-Nutzung auch dort |
| Beide tragen Mitschuld | Schäden werden nach Haftungsquote geteilt | Rückstufung, sobald Ihre Versicherung zahlt |
| Zusammenstoß mit Haarwild (z. B. Reh, Wildschwein) | Teilkasko (bzw. Vollkasko) | keine Rückstufung |
| Unfallflucht oder Fahrzeug nicht versichert | bei Personenschäden ggf. die Verkehrsopferhilfe, eigener Schaden sonst über die Vollkasko | bei Vollkasko-Nutzung Rückstufung |
Ob sich nach einem kleinen Schaden der Rückkauf lohnt, erklären wir hier: Rückstufung nach Unfall. Was Teil- und Vollkasko genau leisten: Teilkasko oder Vollkasko?
Nach dem Unfall: Gutachten, Werkstatt, Mietwagen
- Kostenvoranschlag oder Gutachten: Ist der andere voll schuld, reicht laut ADAC bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 Euro ein Kostenvoranschlag. Bei höheren Schäden haben Sie Anspruch auf ein Gutachten, das die gegnerische Versicherung bezahlt – den Sachverständigen dürfen Sie frei wählen.
- Mietwagen oder Nutzungsausfall: Während der Reparatur steht Ihnen ein Mietwagen zu, wenn Sie ihn ausreichend nutzen. Sonst können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
- Schadenminderungspflicht: Sie dürfen keine unnötigen Kosten verursachen – zum Beispiel bei der Wahl des Mietwagens.
- Sonderkündigungsrecht: Nach einem regulierten Schaden können Sie und Ihr Versicherer den Vertrag außerordentlich kündigen: Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen: Unfall – was tun?
Muss ich nach jedem Unfall die Polizei rufen?
Nein. Bei Verletzten sollten Sie sie immer rufen. Bei kleinen Blechschäden, bei denen sich alle einig sind, reichen in der Regel Fotos und ein gemeinsam ausgefüllter Unfallbericht.
Wie lange habe ich Zeit, den Unfall meiner Versicherung zu melden?
Nach den Musterbedingungen eine Woche. Melden Sie den Schaden lieber sofort, auch wenn die Schuldfrage noch offen ist.
Was mache ich bei einem Parkschaden ohne Fahrer?
Warten Sie eine angemessene Zeit und rufen Sie dann die Polizei. Ein Zettel am Auto reicht nicht. Wer nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur geringem Sachschaden die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachholt, kann mit einer milderen oder gar keiner Strafe rechnen (§ 142 Abs. 4 StGB) – verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Wie finde ich die Versicherung des Unfallgegners heraus?
Über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 2600) mit dem Kennzeichen des anderen Fahrzeugs.
Wird meine SF-Klasse nach dem Unfall schlechter?
Nur, wenn Ihre Haftpflicht oder Vollkasko zahlt. Wann sich die Rückstufung vermeiden lässt, lesen Sie im Ratgeber Rückstufung nach Unfall.
Nächster Schritt
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Hinweis: Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Im Einzelfall können andere Regeln gelten; maßgeblich sind die Bedingungen (AKB) Ihres Vertrags. Bei Verletzten gilt immer: zuerst helfen, Notruf 112. Stand: Oktober 2026.
Quellen
- ADAC: 10 Tipps – Was tun nach einem Unfall?
- ADAC: Europäischer Unfallbericht
- Zentralruf der Autoversicherer
- Verkehrsopferhilfe e. V.
- Strafgesetzbuch § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Versicherungsvertragsgesetz § 105: Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
- StVZO § 53a: Warndreieck, Warnleuchte, Warnweste
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitte A.2, E.1 und I