Schadenfreiheit aus dem Ausland: so lassen Sie schadenfreie Jahre in Deutschland anerkennen

Wer nach Deutschland zieht oder nach einigen Jahren im Ausland zurückkehrt, startet in der Kfz-Versicherung nicht automatisch bei null. Schadenfreie Jahre, die Sie bei einem ausländischen Versicherer gesammelt haben, können bei der Einstufung in die SF-Klasse berücksichtigt werden. Entscheidend sind zwei Dinge: eine ordentliche Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Frage, wie Ihr neuer Versicherer diese Bescheinigung umrechnet. Hier erfahren Sie, was gesetzlich geregelt ist, was jeder Versicherer selbst entscheidet und wie Sie praktisch vorgehen.

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Was das Gesetz regelt – und was nicht

Seit 2024 enthält das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Regeln, die auf der EU-Richtlinie (EU) 2021/2118 beruhen:

  • Anspruch auf die Bescheinigung: Ein Kfz-Haftpflichtversicherer muss Ihnen auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf ausstellen und außerdem bei Vertragsende (§ 5c Abs. 1 PflVG). Für Versicherer in anderen EU- und EWR-Staaten gilt dieselbe Pflicht aus der Richtlinie.
  • Einheitliches EU-Muster: Die Bescheinigung folgt einem Muster der EU-Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1855). Die Felder sind in allen Sprachfassungen gleich nummeriert – das erleichtert das Lesen fremdsprachiger Bescheinigungen.
  • Gleichbehandlung: Ein deutscher Versicherer muss eine Bescheinigung aus einem anderen EWR-Staat bei Beitrag und Rabatten genauso behandeln wie eine deutsche. Er darf Sie wegen Ihrer Staatsangehörigkeit oder allein wegen Ihres früheren Wohnsitzstaats nicht benachteiligen oder einen Zuschlag verlangen (§ 5c Abs. 3 PflVG).
  • Offenlegung: Jeder Versicherer muss auf seiner Website eine allgemeine Übersicht veröffentlichen, wie er Schadenverlaufsbescheinigungen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt (§ 8b PflVG).

Was das Gesetz nicht regelt: Es gibt keine gesetzliche Umrechnungstabelle von ausländischen Jahren in eine deutsche SF-Klasse. Ob und wie viele Jahre angerechnet werden, steht in den Bedingungen des einzelnen Versicherers. Die Regeln betreffen die Kfz-Haftpflicht; für die Vollkasko entscheidet allein der Versicherer. Für Länder außerhalb des EWR – zum Beispiel die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die Ukraine oder die USA – gibt es keine gesetzliche Gleichbehandlung. Manche Versicherer erkennen solche Zeiten trotzdem an.

Welche Angaben die Bescheinigung enthalten sollte

Prüfen Sie die Bescheinigung, bevor Sie sie einreichen. Fehlt etwas, ist eine Nachforderung aus dem Ausland oft mühsam.

Angabe Warum sie wichtig ist
Name und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers Angerechnet wird nur Ihr eigener Verlauf
Versicherer, Policennummer, Beginn und Ende des Vertrags Daraus ergeben sich die schadenfreien Jahre
Fahrzeugart (Pkw, Motorrad …) Pkw-Zeiten zählen in der Regel nur für Pkw
Anzahl und Datum der Schäden, die zu Zahlungen geführt haben Schäden können die Anrechnung verringern
Lücken oder Unterbrechungen Längere Pausen können zu Abzügen führen

Hatten Sie nacheinander mehrere Verträge, deckt eine Bescheinigung oft nur den letzten ab. Fordern Sie dann für jeden Vorvertrag einen eigenen Nachweis an.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Bescheinigung früh anfordern: am besten noch während der Vertrag im Ausland läuft oder direkt bei Vertragsende. Ein kurzes schriftliches Schreiben mit Policennummer und Kennzeichen ist besser als ein Anruf.
  2. Vollständigkeit prüfen: Name, Zeitraum, Fahrzeugart und Schäden – siehe Tabelle oben.
  3. Sprache klären: Viele Versicherer akzeptieren Deutsch oder Englisch, andere verlangen eine Übersetzung. Fragen Sie vorher nach.
  4. Vor dem Abschluss fragen: Reichen Sie die Bescheinigung mit dem Antrag ein und lassen Sie sich die angebotene SF-Klasse für Haftpflicht und Vollkasko in Textform bestätigen.
  5. Mehrere Angebote vergleichen: Weil jeder Versicherer selbst umrechnet, können sich Einstufung und Beitrag bei gleicher Bescheinigung deutlich unterscheiden.
  6. Neue Einstufung kontrollieren: Prüfen Sie im Versicherungsschein, ob die zugesagte SF-Klasse eingetragen ist. Wo Sie sie finden: SF-Klasse herausfinden.

Sonderfälle

  • Rückkehr nach Deutschland: Hatten Sie vor dem Auslandsaufenthalt eine deutsche SF-Klasse, kann dieser alte Verlauf je nach Versicherer noch mehrere Jahre nach Vertragsende übernommen werden. Ob deutsche und ausländische Jahre zusammengerechnet werden, ist unterschiedlich geregelt – fragen Sie nach, welcher Verlauf zählt.
  • Firmenwagen im Ausland: Ein Schadenverlauf auf den Namen des Arbeitgebers ist kein eigener Verlauf. Ob eine Bestätigung des Arbeitgebers akzeptiert wird, entscheidet der Versicherer.
  • Vertrag lief auf den Partner: Dann geht es nicht um Anerkennung, sondern um die Übernahme eines fremden Schadenverlaufs. Die Regeln dazu: SF-Klasse übertragen.
  • Kein Nachweis vorhanden: Ohne Bescheinigung beginnt der Vertrag in einer Einstiegsklasse. Nach den Musterbedingungen ist bei mindestens drei Jahren Führerscheinbesitz SF ½ statt SF 0 vorgesehen (AKB I.2.2.1). Ein Führerschein aus einem Staat außerhalb des EWR zählt dabei nur, wenn er ohne weitere Prüfung umgeschrieben werden kann oder bereits umgeschrieben ist (AKB I.2.5). Einzelne Versicherer regeln das abweichend.

Was Neuzugezogene außerdem beachten sollten – Führerschein, Zulassung und eVB: Kfz-Versicherung für Ausländer und Neuzugezogene.

Häufige Fragen zur Schadenfreiheit aus dem Ausland

Muss ein deutscher Versicherer meine schadenfreien Jahre aus dem Ausland anerkennen?

Nein, eine Pflicht zur Anrechnung gibt es nicht. Bei Bescheinigungen aus dem EWR gilt aber Gleichbehandlung: Der Versicherer muss sie wie eine deutsche Bescheinigung behandeln und darf keinen Zuschlag wegen Ihrer Herkunft verlangen.

Wie viele Jahre werden angerechnet?

Das legt jeder Versicherer in seinen Bedingungen fest. Lassen Sie sich die angebotene SF-Klasse vor dem Abschluss schriftlich bestätigen.

Zählt auch ein Vertrag aus der Schweiz, Großbritannien oder der Ukraine?

Von Gesetzes wegen nicht, weil diese Länder nicht zum EWR gehören. Einzelne Versicherer erkennen solche Zeiten freiwillig an.

Gilt die Anrechnung auch für die Vollkasko?

Die gesetzlichen Regeln betreffen die Kfz-Haftpflicht. Ob ausländische Jahre auch in der Vollkasko zählen, entscheidet der Versicherer.

Kann ich die Bescheinigung nachreichen, wenn ich schon versichert bin?

Manche Versicherer setzen dafür kurze Fristen. Reichen Sie die Bescheinigung deshalb möglichst mit dem Antrag ein. Sonst bleibt oft nur der Wechsel zum nächsten Stichtag.

Nächster Schritt

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Hinweis: Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Wie ausländische Zeiten angerechnet werden, regelt jeder Versicherer in seinen Bedingungen (AKB). Stand: Oktober 2026.

Quellen